Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Festsetzung und Erstattung von Vorsteuerbeträgen hat. Hilfsweise verfolgt der Kläger verschiedene Feststellungsbegehren.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.7.2010 (Bl. 68 GA) erwarben der Kläger und ein Herr J. das Grundstück L.-Weg 1 in A-Stadt zu Miteigentumsanteilen in Höhe von 60 v. H. (Herr J.) bzw. 40 v.H. (Kläger) zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.748.000 EUR.
Am 29.7.2010 gründete der Kläger gemeinsam mit einer Frau H. eine GmbH ("A GmbH"; nachfolgend: GmbH). Gesellschafter waren der Kläger und Frau H.. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 10.8.2010 (Amtsgericht A-Stadt,
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.9.2010 (Bl. 114 GA) erwarben der Kläger und Herr J. das Grundstück N-Weg 2 in A-Stadt ebenfalls zu Miteigentumsanteilen in Höhe von 60 v. H. (Herr J.) bzw. 40 v. H. (Kläger) zu einem Kaufpreis in Höhe von 700.000 EUR.
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