FG Münster - Urteil vom 18.06.2019
15 K 1952/15 U

FG Münster - Urteil vom 18.06.2019 (15 K 1952/15 U) - DRsp Nr. 2019/11421

FG Münster, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 15 K 1952/15 U

DRsp Nr. 2019/11421

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Strittig ist im Wesentlichen, ob die Umsätze aus der vom Kläger betriebenen Kfz-Meisterlehrwerkstatt M (Kfz-Werkstatt) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt zu versteuern sind.

Der Kläger ist ein für die Streitjahre 2009 bis 2011 vom Beklagten als gemeinnützig anerkannter Verein. Er verfolgt satzungsgemäß den Zweck, der Jugend Bildung und Kulturgut in lebendiger Beziehung zur sozialen und wirtschaftlichen Wirklichkeit zu vermitteln. Die Jugend soll durch die Vermittlung gesellschaftlicher Normen und Werte befähigt werden, sich im Dienste der Gemeinschaft, in Familie und Beruf, in Volk und Staat zu bewähren. Der Kläger ist bestrebt, diese Ziele durch das Familienprinzip zu realisieren.

In Umsetzung dieser Ziele brachte der Kläger in den Streitjahren Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt in I Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u.a. Reparaturarbeiten an Kfz aus.