FG Münster - Urteil vom 18.06.2019
2 K 1290/18 AO

FG Münster - Urteil vom 18.06.2019 (2 K 1290/18 AO) - DRsp Nr. 2019/11423

FG Münster, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 2 K 1290/18 AO

DRsp Nr. 2019/11423

Tenor

Der Duldungsbescheid vom 21.01.2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2018 wird dahingehend geändert, dass sich die Duldungspflicht auf insgesamt 8.450 EUR erstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 20 vH und der Beklagte 80vH.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme per Duldungsbescheid für Steuerrückstände ihres Lebensgefährten.

Die Klägerin lebt seit dem Jahr 2001 mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen C (im Folgenden auch: "Zeuge"), zusammen. Sie haben zwei gemeinsame Töchter, die in den Jahren 2002 und 2004 geboren wurden. Der Zeuge war früher Geschäftsführer der H Ltd, über deren Vermögen im Jahr 2008 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AG ..., 73 IE 1/08).