FG Münster - Urteil vom 18.06.2019
2 K 1954/18 E
Fundstellen:
BB 2021, 749

FG Münster - Urteil vom 18.06.2019 (2 K 1954/18 E) - DRsp Nr. 2019/11424

FG Münster, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 2 K 1954/18 E

DRsp Nr. 2019/11424

Tenor

Die Klage wird abwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von den Anschaffungskosten eines Grundstücks einen Betrag aus einer nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildeten Rücklage abziehen darf.

Der Kläger war ursprünglich Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X Flur ... Flurstück ... 35.146 qm groß (im Folgenden auch "Grundstück"). Dabei handelt es sich um landwirtschaftlichen Grundbesitz (Ackerfläche). Der Kläger ist kein aktiver Landwirt mehr; die vorhandenen Flächen verpachtet er durchgängig.