FG Münster - Urteil vom 19.08.1998
6 K 3973/95 E

FG Münster - Urteil vom 19.08.1998 (6 K 3973/95 E) - DRsp Nr. 2001/7409

FG Münster, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 6 K 3973/95 E

DRsp Nr. 2001/7409

Gründe:

Zu entscheiden ist über die Zulässigkeit einer Urteilsergänzung nach § 109 der Finanzgerichtsordnung.

In dem Tenor der Entscheidung vom 18.12.1997 ist eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht erfolgt. Das Urteil, das durch Zustellung nach § 104 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung bekannt gegeben worden ist, ist dem Finanzamt am 21.1.1998 zugestellt worden.

Am 2.2.1998 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Urteilstenor nach § 107 Finanzgerichtsordnung wegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit um den Zusatz zu ergänzen sei "Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt." Die Beteiligten wurden gebeten, die Ausfertigungen zurückzusenden, damit die Berichtigung vermerkt werden könne.

Am 2.3.1998 ist das Finanzamt telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Kostenentscheidung gänzlich unterblieben ist. Am 3.3.1998 hat das Finanzamt einen Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 109 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung gestellt.

Der Senat hat durch Gerichtsbescheid vom 30.3.1998 den Tenor des Urteils vom 18.12.1997 ergänzt durch den Zusatz "Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger."

Hiergegen haben die Kläger fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt.