Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte einen nach der Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist gestellten Antrag auf schlichte Änderung zu Recht abgelehnt hat.
Die Klägerin ist eine GmbH. Der Unternehmensgegenstand erstreckt sich auf die Herstellung und den Vertrieb von Spezialschrauben für die Auto- und Elektroindustrie und auf die Funktion als Holding- und Führungsgesellschaft.
Im Jahr 2008 beschloss die Klägerin den Verkauf einer der Tochtergesellschaften, der T GmbH & Co KG (T), nebst ihrer Komplementärin, der T Verwaltungs-GmbH. Die Klägerin hielt jeweils 100 % der Anteile an der KG sowie der Verwaltungs-GmbH. Mit Vertrag vom 27.2.2009 verkaufte die Klägerin ihre Kommanditanteile sowie die Beteiligung an der GmbH (jeweils 100%) mit Wirkung zum 1.1.2009 für insgesamt 1,5 Mio. EUR an drei Erwerber. Umsatzsteuer wurde nicht in Rechnung gestellt. Anschließend übertrug die Klägerin ihre Anteile auf die Erwerber.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf nahm die Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 Beratungsleistungen in Anspruch. Aus den Rechnungen brachte sie die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Höhe von 7.044,32 EUR (2008) und 64.138,30 EUR (2009) in Abzug.
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