FG Münster - Urteil vom 20.02.2019
7 K 1746/16 F
Fundstellen:
NZG 2019, 1000

FG Münster - Urteil vom 20.02.2019 (7 K 1746/16 F) - DRsp Nr. 2019/5244

FG Münster, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 7 K 1746/16 F

DRsp Nr. 2019/5244

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob laufende Zinsausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind.

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GbR, die ursprünglich zur Entwicklung des Immobilienprojekts " A-Straße 1, A-Stadt" gegründet wurde. Die Gesellschafter der Klägerin - A und B - sind an weiteren Schwestergesellschaften der Klägerin beteiligt, die ebenfalls Immobilienprojekte entwickeln.

Die Klägerin fasste in den Jahren 2003/2004 den Entschluss, ein Grundstück für ein Sucht- und Therapiezentrum zu erwerben und nach einer entsprechenden Bebauung an eine Betriebsgesellschaft zu vermieten. Im Jahr 2006 wurde die Klägerin auf ein geeignetes Grundstück ( A-Straße 1, A-Stadt) aufmerksam, dessen Eigentümerin die C (Verein) war. Nachfolgend stimmte die Klägerin mit der damals vorgesehenen Betriebsgesellschaft - einer Kooperation aus der Grundstückseigentümerin C und einer gGmbH - die Planung ab.