FG Münster - Urteil vom 20.03.2019
7 K 3130/18 Kg

FG Münster - Urteil vom 20.03.2019 (7 K 3130/18 Kg) - DRsp Nr. 2019/6642

FG Münster, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 7 K 3130/18 Kg

DRsp Nr. 2019/6642

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 21.6.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.9.2018 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Aufrechnung zulässig war.

Die Klägerin ist Mutter mehrerer Kinder. Mit Bescheid vom 11.7.2017, der laut Vermerk am selben Tag abgesandt wurde, hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter M für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2017 auf. Zugleich forderte sie den überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 4.647 € von der Klägerin zurück. Für die übrigen Kinder H, D und A blieb die Kindergeldfestsetzung bestehen.

Mit Schreiben vom 22.8.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der bisher noch nicht beglichene Rückforderungsanspruch ab September 2017 in Höhe von 291 € monatlich gegen den laufenden Kindergeldanspruch aufgerechnet werde. Diese Aufrechnung nahm die Beklagte entsprechend der Ankündigung bis einschließlich Mai 2018 vor.