FG Münster - Urteil vom 20.04.2017
10 K 3059/14 K
Fundstellen:
BB 2017, 1494
DStZ 2017, 743
EFG 2017, 1110

FG Münster - Urteil vom 20.04.2017 (10 K 3059/14 K) - DRsp Nr. 2017/7793

FG Münster, Urteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 10 K 3059/14 K

DRsp Nr. 2017/7793

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Kläger beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, und für den Fall des Bestehens einer Körperschaftsteuerpflicht, ob der Kläger von der Körperschaftsteuerpflicht befreit ist.

Der Kläger ist ein Subfonds des A B Fund, einem nach Luxemburger Recht errichteten Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement, -FCP-) - ausgestaltet als spezialisierter Anlagefonds (fonds d'investissement spécialisé, -SIF-), der gemäß dem Luxemburgischen Gesetz über spezialisierte Investmentfonds vom 13.02.2007 aufgelegt worden ist und der Investmentaufsicht in Luxemburg (Commission de Surveillance du Secteur Financier -CSSF-) unterliegt.

Bei einem FCP handelt es sich um eine, von der CSSF genehmigte ungeteilte Gesamtheit von Vermögensgegenständen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung strukturiert ist und von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Gemeinschaft der Anleger verwaltet wird. Die Haftung der Anleger ist auf ihre Einlage beschränkt und die Rechte der Anleger werden in ihren Anteilen verkörpert (vgl. Art. 4 des Luxemburgischen Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds). Ein FCP hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

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