FG Münster - Urteil vom 21.02.2019
5 K 3473/16 U
Fundstellen:
BB 2019, 725

FG Münster - Urteil vom 21.02.2019 (5 K 3473/16 U) - DRsp Nr. 2019/4399

FG Münster, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 5 K 3473/16 U

DRsp Nr. 2019/4399

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Inkassoleistungen vorliegen mit der Folge, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8c Umsatzsteuergesetz (UStG) ausscheidet.

Gründungsgesellschafter der in 2002 errichteten Klägerin waren zu gleichen Teilen die Bank E, die Bank J und die Bank C. In 2007 ist im Wege der Kapitalerhöhung die Bank F als gleichberechtigter Gesellschafter hinzugekommen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut § 2 ihres Gesellschaftsvertrags der Erwerb, die Verwaltung von eigenen Kundenforderungen, das Forderungsmanagement, insbesondere der an der Gesellschaft beteiligten Banken.

Die Gesellschafter-Banken, aber auch eine Vielzahl weiterer inzwischen hinzugekommener Banken (FremdBanken) verkauften ihre fällig gestellten Forderungen aus dem Massenkreditgeschäft an die Klägerin. Der Kaufpreis betrug bei Forderungen bis 12.500 € in der Regel 10% der noch offenen Forderung. Bei größeren Forderungen wurde der Kaufpreis individuell zwischen den Beteiligten ausgehandelt. Auch Forderungen, bei denen sich der Schuldner bereits im Insolvenzverfahren befand, konnten von der Klägerin aufgekauft werden; insoweit betrug der Kaufpreis unabhängig von der Höhe der Forderung 1 €.