FG Münster - Urteil vom 21.03.2019
6 K 2185/17 E
Fundstellen:
DStRE 2019, 1305

FG Münster - Urteil vom 21.03.2019 (6 K 2185/17 E) - DRsp Nr. 2019/7362

FG Münster, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 6 K 2185/17 E

DRsp Nr. 2019/7362

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23.03.2016 und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 28.12.2016 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2017 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten auferlegt.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt der Kläger als leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 518) in der Fassung des Protokolls vom 21.12.1992 (BGBl II 1993, 1886, BStBl 1993, 927) - nachfolgend: DBA Schweiz 1992 - zu qualifizieren ist.