FG Münster - Urteil vom 21.05.2019
15 K 1914/18 Kg
Fundstellen:
DStRE 2019, 950

FG Münster - Urteil vom 21.05.2019 (15 K 1914/18 Kg) - DRsp Nr. 2019/8862

FG Münster, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 15 K 1914/18 Kg

DRsp Nr. 2019/8862

Tenor

Unter Änderung des Bescheids vom 1.2.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.5.2018 wird die Beklagte verpflichtet, die Rückforderung des Kindergelds aus dem Rückforderungsbescheid vom 27.9.2016 einschließlich Säumniszuschlägen in voller Höhe zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob dem Kläger die Rückzahlung von Kindergeld für B D in Höhe von 4.482 € zuzüglich Säumniszuschlägen zu erlassen ist.

Der Kläger ist seit 2007 Betreuer seines schwerbehinderten Bruders B D , geboren am 00.00.1968. Für B D bezog I D , deren Vater, Kindergeld. Am 00.08.2014 verstarb I D. Der Kläger wurde Erbe und Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Das Kindergeld hatte die Beklagte ehemals nach einer Veränderungsmitteilung aus dem Jahr 2002, d.h. auch das den Streitzeitraum betreffende Kindergeld, auf das Konto des Kindes B D bei der T-Bank (Bankleitzahl 000 000 01) unter der Kontonummer 0000001 überwiesen.