FG Münster - Urteil vom 21.06.2017
7 K 3919/14 E

FG Münster - Urteil vom 21.06.2017 (7 K 3919/14 E) - DRsp Nr. 2017/9502

FG Münster, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 7 K 3919/14 E

DRsp Nr. 2017/9502

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs.

Der Kläger war in den Streitjahren 2010 und 2011 als Versicherungsvertreter gewerblich tätig. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Betriebsvermögen hielt er ein Fahrzeug VW Touareg. Diesen hatte seine Lebensgefährtin, Frau C W , mit Vertrag vom 9.12.2005 von der B GmbH geleast. Wegen der Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag vom 9.12.2005 (Bl. 71 der Gerichtsakte) und den Verlängerungsvertrag vom 9.12.2010 (Bl. 55 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Leasingraten und die Fahrzeugkosten trug der Kläger. Die wirtschaftliche Zurechnung dieses Fahrzeugs zum Kläger ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger für das Fahrzeug - wie auch im Vorjahr 2009 - nicht.