FG Münster - Urteil vom 22.03.2017
9 K 518/14 K
Fundstellen:
DStR 2017, 2585

FG Münster - Urteil vom 22.03.2017 (9 K 518/14 K) - DRsp Nr. 2017/6181

FG Münster, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 9 K 518/14 K

DRsp Nr. 2017/6181

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2011 vom 24.10.2016 wird die Körperschaftsteuer 2011 auf 53,00 € festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Streitig verblieben ist die Anwendung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordung (AO) auf die entgeltliche Überlassung von Ausstellungsflächen durch den Kläger, einen gemeinnützigen Verein, im Zusammenhang mit einer (unstreitig) als Zweckbetrieb zu beurteilenden Kongressveranstaltung im Streitjahr 2011.