FG Münster - Urteil vom 22.05.2019
7 K 1014/16 E
Fundstellen:
DStRE 2019, 1197

FG Münster - Urteil vom 22.05.2019 (7 K 1014/16 E) - DRsp Nr. 2019/9744

FG Münster, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 7 K 1014/16 E

DRsp Nr. 2019/9744

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 12.5.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.3.2016 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.9.2017 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Lebensversicherung steuerpflichtig ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Am 1.7.2002 schloss der Kläger eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (LV 1) bei der X Lebensversicherung AG ab. Hierfür leistete er am 9.8.2002 eine Einzahlung in Höhe von 443.000 €. Mit Vertrag vom 16.12.2011 veräußerte der Kläger die Ansprüche aus der Versicherung an F. London. Den Kaufpreis in Höhe von 595.300 € überwies die Käuferin am 5.4.2012 an den Kläger.