FG Münster - Urteil vom 23.05.2017
1 K 2410/16 Kg

FG Münster - Urteil vom 23.05.2017 (1 K 2410/16 Kg) - DRsp Nr. 2017/9503

FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 1 K 2410/16 Kg

DRsp Nr. 2017/9503

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Tochter im Streitzeitraum (ab Juli 2013 bis September 2015) noch Kindergeld zusteht, obwohl die Tochter bereits eine Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hat (Vorliegen einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung oder einer "schädlichen" Zweitausbildung).

Der Kläger ist Vater der am 04.09.1990 geborenen Tochter A, für die er bis einschließlich Juni 2013 Kindergeld erhielt. A absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung am 21.06.2013 abschloss. Direkt im Anschluss daran wechselte sie in eine Vollzeitbeschäftigung in ihrem Ausbildungsbetrieb. Am 19.09.2013 meldete die Tochter sich bei den Kaufmännischen Schulen B für die dort angesiedelte Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) in Teilzeitform an. Sie bekam eine Zusage für das Schuljahr 2014/2015. Zum 01.04.2014 wechselte die Tochter in eine andere Steuerberatungskanzlei und arbeitete dort zunächst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die ab September 2014 auf 36 Stunden reduziert wurde. Am 20.08.2014 nahm sie ihre Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft auf.