FG Münster - Urteil vom 23.05.2017
1 K 3050/16 Kg

FG Münster - Urteil vom 23.05.2017 (1 K 3050/16 Kg) - DRsp Nr. 2017/8406

FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 1 K 3050/16 Kg

DRsp Nr. 2017/8406

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Tochter im Streitzeitraum (ab Juli 2016) noch Kindergeld zusteht, obwohl die Tochter bereits eine Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hat (Vorliegen einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung oder einer "schädlichen" Zweitausbildung).

Der Kläger ist Vater der am 15.02.1997 geborenen Tochter A, für die er bis einschließlich Juni 2016 Kindergeld erhielt. A absolvierte eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung am 06.06.2016 abschloss. Die Tochter wurde danach in ihren Ausbildungsbetrieb mit einer Vollzeitbeschäftigung übernommen. Direkt nach der Prüfung im Juni 2016 meldete die Tochter sich bei den Kaufmännischen Schulen R für die dort angesiedelte Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) in Teilzeitform an. Ausbildungsziel dieses Schulzweiges ist der Abschluss "Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in". Die Tochter begann neben der Vollbeschäftigung als Steuerfachangestellte ihren Schulbesuch im Schuljahr 2016/2017.