FG Münster - Urteil vom 23.06.2017
3 K 1537/14 L
Fundstellen:
DStRE 2018, 685

FG Münster - Urteil vom 23.06.2017 (3 K 1537/14 L) - DRsp Nr. 2017/10698

FG Münster, Urteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 3 K 1537/14 L

DRsp Nr. 2017/10698

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 11.04.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides über Lohnsteuerverbindlichkeiten der Firma "N-GmbH" in Höhe von X Euro.

Der Kläger wurde zu Beginn des Jahres 2012 als Geschäftsführer der "N-GmbH" (N-GMBH) bestellt. Bei der N-GMBH handelt es sich um einen Automobilzulieferer (wichtigster Kunde: Konzern) mit Sitz in C, einem großen Produktions- und Entwicklungsstandort in E, Tochterfirmen in A-Land und B-Land und rund 1.200 Beschäftigten.