Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Studium als Diplom-Finanzwirt und ein sich anschließender Studiengang, welcher dem Erwerb eines Masterabschlusses und der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, eine einheitliche Erstausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bilden.
Der Kläger ist der Vater von A (geb. ...). Dieser absolvierte bis zum August 2014 ein (duales) Studium als Diplom-Finanzwirt bei der Fachhochschule für Finanzen der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Abschlussprüfung legte er erfolgreich im August 2014 ab. Im Anschluss daran war er als Beamter im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig, und zwar in Vollzeit (zunächst bis ... beim Finanzamt X und ab ... beim Finanzamt Y). Nach dem Vorbringen des als Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung anwesenden A ist er auch heute noch in der Finanzverwaltung tätig.
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