FG Münster - Urteil vom 25.03.2019
1 K 447/16 E
Fundstellen:
DStRE 2019, 1255
NZA 2019, 1484

FG Münster - Urteil vom 25.03.2019 (1 K 447/16 E) - DRsp Nr. 2019/6643

FG Münster, Urteil vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 1 K 447/16 E

DRsp Nr. 2019/6643

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.03.2017 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklage zu 60 % und der Kläger zu 40 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2010 bis 2013 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nunmehr noch streitig, ob der Beklagte zu Recht den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und (weiteren) Fahrtkosten für das Jahr 2014 (Streitjahr) versagt hat.