FG Münster - Urteil vom 26.02.1998
8 K 4318/95 E u.a.
Normen:
AO § 160 ;
Fundstellen:
EFG 1998, 920

FG Münster - Urteil vom 26.02.1998 (8 K 4318/95 E u.a.) - DRsp Nr. 2000/7297

FG Münster, Urteil vom 26.02.1998 - Aktenzeichen 8 K 4318/95 E u.a.

DRsp Nr. 2000/7297

Normenkette:

AO § 160 ;

Gründe:

Streitig ist zwischen den Parteien bei der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer die Höhe der betrieblichen Einnahmen sowie die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 1989 bis 1993 ein Fenster- und Gebäudereinigungsunternehmen. Beide Ehegatten bezogen zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In ihrer Gewinnermittlung machte die Klägerin folgende Zahlungen an eine Firma P in R, B-Str., als Betriebsausgaben geltend:

1989 1990 1991 1992 1993

DM DM DM DM DM

Nettoausgabe 42.743,53 46.507,76 79.463,27 68.629,87 78.686,57

Umsatzsteuer 5.984,09 6.511,37 11.124,86 9.608,24 11.762,51

Gesamt 48.727,62 53.021,13 90.588,13 78.238,11 90.449,08

Im Rahmen einer Prüfung durch die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster wurde festgestellt, daß es in R keine Bstr. 3 gibt. Die Steuerpflichtige konnte auch in der Folgezeit - trotz mehrfacher Aufforderungen - die tatsächliche Anschrift nicht beibringen. Die Ermittlungen der Steuerfahndung ergaben außerdem, daß die Rechnungen mit Hilfe eines mit einem Firmenstempel versehenen Standardvordrucks erstellt worden waren.