FG Münster - Urteil vom 26.04.2017
7 K 2792/14 E
Fundstellen:
AO-StB 2017, 301

FG Münster - Urteil vom 26.04.2017 (7 K 2792/14 E) - DRsp Nr. 2017/6989

FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 7 K 2792/14 E

DRsp Nr. 2017/6989

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist der Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb.

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (Diplom-Mathematiker) ist seit dem 21.12.2007 als IT-Dienstleister selbständig freiberuflich tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Die Ehefrau des Klägers erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin. Der Kläger ist ferner Eigentümer des Einfamilienhauses T-Str. 1 in M-Stadt. Das Erdgeschoss wird unentgeltlich vom Vater des Klägers bewohnt, das Obergeschoss, welches durch ein offenes Treppenhaus mit dem Erdgeschoss verbunden ist, steht leer.

In der am 28.04.2010 beim Beklagten eingegangenen Steuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 17.488 €. Aus der Vermietung der Wohnung des Obergeschosses des Hauses T-Str. 1 in M-Stadt machte der Kläger einen Verlust in Höhe von 449 € geltend.