FG Münster - Urteil vom 26.04.2017
9 K 3847/15 K,F
Fundstellen:
DStR 2017, 663
DStRE 2018, 1247

FG Münster - Urteil vom 26.04.2017 (9 K 3847/15 K,F) - DRsp Nr. 2017/10700

FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 9 K 3847/15 K,F

DRsp Nr. 2017/10700

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Verluste aus dem Schulschwimmen mit den übrigen Erträgen der Klägerin, einer A-GmbH, verrechnet werden dürfen.

Die Klägerin ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Stadt B (Stadt). Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung der Bevölkerung, der Industrie usw. mit Gas, Wasser, Strom, Wärme und Fernwärme, die Stadtentwässerung sowie der Betrieb von Bädern für den öffentlichen Badebetrieb. Ein Blockheizkraftwerk diente in den Streitjahren 2009 bis 2013 sowohl der Beheizung im Badebetrieb wie zur Erzeugung von Strom, der in das Stromnetz der Stadt eingespeist wurde.

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