FG Münster - Urteil vom 26.04.2018
6 K 4135/14 F
Fundstellen:
BB 2018, 1685
EFG 2018, 1362

FG Münster - Urteil vom 26.04.2018 (6 K 4135/14 F) - DRsp Nr. 2018/9428

FG Münster, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 6 K 4135/14 F

DRsp Nr. 2018/9428

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Jahre 2012 aus der Veräußerung verschiedener Grundstücke Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat.

Die Klägerin lebt in O und veräußerte mit notariellem Vertrag vom 20.09.2012 die im Grundbuch von E Blatt 0001 beim Amtsgericht L verzeichneten Grundstücke Flur 01, Flurstücke 02, 03 und 04 sowie Flur 02 Flurstücke 05, 06 und 07 mit einer Gesamtfläche von 74.001 qm an die Stadt E zu einem Kaufpreis i.H.v. X €.

Diese Grundstücke hatte die Klägerin im Jahr 2009 von ihrem Ehemann, A2 (A2), geerbt, der bis zum Jahr 2005 als Rechtsanwalt tätig war. Zuvor standen die Grundstücke im Eigentum des Vaters des Ehemannes, Herrn A3 (A3).

Nach den Feststellungen des Beklagten hatte A3 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt. Laut Einheitswertfeststellung auf den 01.01.1964 umfasste der land- und forstwirtschaftliche Betrieb 77.476 qm landwirtschaftlich genutzte Flächen einschließlich Hof- und Gebäudeflächen sowie 13.000 qm forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Diese Flächen waren zunächst im Grundbuch von T Band 01 Blatt 0002 verzeichnet. Unter dem 13.05.1970 erfolgte eine Umschreibung des Eigentums in das beim Amtsgericht L geführte Grundbuch von E Blatt 0003.