FG Münster - Urteil vom 26.09.2017
12 K 1832/16 E
Fundstellen:
DStRE 2018, 904

FG Münster - Urteil vom 26.09.2017 (12 K 1832/16 E) - DRsp Nr. 2017/17821

FG Münster, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 12 K 1832/16 E

DRsp Nr. 2017/17821

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, in welcher Höhe Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd angesetzt werden können.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz - EStG -) sowie aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).

Der Kläger erwarb im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung (Nr. 1) im Erdgeschoss des Objekts F.-Straße 02 in G. Die Anschaffungskosten einschließlich nachträglicher Herstellungskosten für diese Wohnung betrugen 54.000 €. Die Anschaffungskosten finanzierte der Kläger zunächst über einen Hypothekenkredit.