FG Münster - Urteil vom 26.09.2017
12 K 4186/14 E
Fundstellen:
EFG 2018, 95

FG Münster - Urteil vom 26.09.2017 (12 K 4186/14 E) - DRsp Nr. 2017/17139

FG Münster, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 12 K 4186/14 E

DRsp Nr. 2017/17139

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vorgenommenen Wertaufholung nach zuvor erfolgter Teilwertabschreibung.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger erzielt als Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Einkünfte im Sinne von § 13 Abs. 1 EStG. Der Betrieb war ihm durch Hofübergabevertrag vom August 2004 zum 01.07.2004 im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen worden. Den Gewinn ermittelt der Kläger nach § 4 Abs. 1 EStG.

Im Rahmen einer auch die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Rechtsvorgänger des Klägers durch Kaufvertrag vom Juli 1989 u.a. die Flurstücke Gemarkung G. Flur ... Nr. 02 und 03 mit einer Gesamtfläche von 52.728 qm zu Anschaffungskosten von 5,6569 DM/qm für insgesamt 298.277 DM, zu dem die Grundstücke bilanziert wurden, erworben hatte.