FG Münster - Urteil vom 27.04.2017
13 K 2946/14 K
Fundstellen:
EFG 2017, 1194

FG Münster - Urteil vom 27.04.2017 (13 K 2946/14 K) - DRsp Nr. 2017/8407

FG Münster, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 13 K 2946/14 K

DRsp Nr. 2017/8407

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 19.5.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.8.2014 wird in der Weise geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um 582.967 EUR gemindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die festzusetzende Körperschaftsteuer zu errechnen und den Beteiligten mitzuteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5 v.H. und der Beklagte zu 95 v.H. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die körperschaftsteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen aufgrund eines Aktienoptionsprogramms im Streitjahr 2011.

Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Leitung einer Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften ist. Eine dieser Tochtergesellschaften ist die Y. GmbH. Zwischen der Klägerin und der Y. GmbH bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Eine Tochtergesellschaft der Y. GmbH ist die Z. GmbH.