FG Münster - Urteil vom 28.03.2017
12 K 3541/14 G, F
Fundstellen:
DStRE 2018, 789

FG Münster - Urteil vom 28.03.2017 (12 K 3541/14 G, F) - DRsp Nr. 2017/14858

FG Münster, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 12 K 3541/14 G, F

DRsp Nr. 2017/14858

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache materiell darüber, ob erklärte Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuerkennen sind. Formell stellt sich die Frage, ob die Klage als Untätigkeitsklage zulässig ist.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist Teil der mittelständischen J & U Gruppe, die u.a. in der Produktion von T-hülsen tätig ist. Die Unternehmensgruppe plante Ende des letzten Jahrhunderts die Aufnahme einer T-Hülsen- und A-Produktion in den Niederlanden. Die Klägerin war für die Gruppe in der T-Produktion tätig. Sie erwarb im Dezember 2000 von der Muttergesellschaft sämtliche Anteile an der kurz zuvor gegründeten J&U M GmbH (JUM), die Zwischenholding für die niederländischen Aktivitäten werden sollte.

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