FG Münster - Urteil vom 28.03.2019
5 K 2481/16 U
Fundstellen:
BB 2019, 1301
DStRE 2019, 1025

FG Münster - Urteil vom 28.03.2019 (5 K 2481/16 U) - DRsp Nr. 2019/7364

FG Münster, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 5 K 2481/16 U

DRsp Nr. 2019/7364

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gewährung eines Rabattes an einen in der Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer auch dann zur Minderung der Bemessungsgrundlage des Umsatzes an den direkten Abnehmer (= mittlerer Unternehmer) führt, wenn zwar die Lieferung an den direkten Abnehmer, nicht aber die Lieferung des mittleren Unternehmers an den begünstigten Abnehmer (Rabattempfänger) im Inland steuerpflichtig ist.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, produziert und liefert Beschlagtechnik für Fenster und Türen sowie Motorik und Sensorik zur Automatisierung von Lüftungs- und Gebäudetechnik.