FG Münster - Urteil vom 28.03.2019
5 K 956/16 U
Fundstellen:
DStRE 2019, 1214

FG Münster - Urteil vom 28.03.2019 (5 K 956/16 U) - DRsp Nr. 2019/7365

FG Münster, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 5 K 956/16 U

DRsp Nr. 2019/7365

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger die in seinen Bordellen "X" und "Y" ausgeführten Prostitutionsumsätze zuzurechnen sind.

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer zum einen seit März 2007 das in 00000 I gelegene Bordell "X" und zum anderen seit Mai 2008 das in 00000 J gelegene Bordell "Y". Darüber hinaus betrieb der Kläger in den Streitjahren in C eine gewerbliche Zimmervermietung (sog. Laufhaus).

Der Kläger wurde in den Streitjahren zunächst vom Finanzamt T zur Umsatzsteuer veranlagt. Mit seiner Umsatzsteuererklärung vom 07.11.2008 erklärte der Kläger eine festzusetzende Umsatzsteuer 2007 i.H.v. 3.547,36 €. Das Finanzamt stimmte am 24.04.2009 der Umsatzsteuererklärung zu. Am 08.09.2009 reichte der Kläger beim Finanzamt T seine Umsatzsteuererklärung 2008 ein und erklärte eine festzusetzende Umsatzsteuer i.H.v. 28.722,85 €. Im Rahmen seiner am 17.09.2010 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2009 erklärte der Kläger eine festzusetzende Umsatzsteuer i.H.v. 45.787,61 €. Die festzusetzende Umsatzsteuer 2010 betrug nach der am 13.04.2012 eingereichten Umsatzsteuererklärung 39.760,43 €. Die eingereichten Steuererklärungen standen als Steueranmeldungen Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.