Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997 und 1998 vom 10.12.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2013 werden dahingehend geändert, dass für die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin, die D und die B, gewerbliche und nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26.11.1964 (BGBl II 1966,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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