Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, wie sich die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2010 geltenden Fassung (EStG) auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG auswirkt.
Der Kläger war Kommanditist der B. ... GmbH & Co. KG (B. KG); alleinige Komplementärin der B. KG war zunächst die B. ... Verwaltungs-GmbH (GmbH). Am 30.11.2012 trat die C. GmbH als weitere Komplementärin in die B. KG ein. Im Anschluss daran erklärten der Kläger und die GmbH ihr Ausscheiden aus der B. KG, so dass das Vermögen der B. KG im Wege der Anwachsung auf die C. GmbH überging. Die B. KG wurde im Jahre 2014 im Handelsregister gelöscht; die Löschung der GmbH im Handelsregister erfolgte im Jahre 2017.
Im Wirtschaftsjahr 2008 bildete die B. KG in der Sonderbilanz des Klägers einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 i.V.m. § 7g Abs. 7 EStG in Höhe von 81.000,00 € für die Anschaffung eines Fahrzeugs. Die entsprechende Investition erfolgte im Mai 2010.
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