FG Münster - Urteil vom 28.06.2018
6 K 1929/15 AO
Fundstellen:
AO-StB 2018, 370

FG Münster - Urteil vom 28.06.2018 (6 K 1929/15 AO) - DRsp Nr. 2018/15586

FG Münster, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 6 K 1929/15 AO

DRsp Nr. 2018/15586

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Datenanforderung im Rahmen einer bei der Klägerin andauernden Außenprüfung, insbesondere über den Umfang der in § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung (a.F.) geregelten Datenzugriffsrechte des Beklagten.

Die Klägerin betreibt seit ... die "Apotheke" in S. Sie zeichnet sowohl den Warenein- als auch den Warenausgang mittels einer PC-Kasse auf und nutzt das Warenwirtschaftssystem "Prokas" der Firma awinta GmbH. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mit Anordnung vom 24.09.2014 ordnete der Beklagte für die Jahre 2010 bis 2012 bei der Klägerin eine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer sowie der gesonderten Feststellung von Einkünften an.