FG Münster - Urteil vom 28.09.2022
9 K 1869/20 F

FG Münster - Urteil vom 28.09.2022 (9 K 1869/20 F) - DRsp Nr. 2022/18007

FG Münster, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen 9 K 1869/20 F

DRsp Nr. 2022/18007

Tenor

Unter Änderung des Bescheides zum 31.12.2018 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 vom 8.4.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.6.2020 wird das steuerliche Einlagekonto mit einem Betrag von 15.327 € festgestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Höhe des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2018.

„Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG). Sie wurde mit notarieller Urkunde vom 6.11.2003 unter der Fa. B + B AG errichtet und in das Handelsregister des Amtsgerichts C (HRB …) eingetragen. Das Grundkapital betrug 50.000 €. Gegenstand des Unternehmens war […]. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 11.7.2005 wurde der Name der Klägerin in D AG mit Sitz in E geändert. Diese Änderung wurde am 1.8.2005 in das Handelsregister eingetragen. Seit dem 2.12.2008 hielt Herr F B die Anteile, der zu-gleich Vorstand der Klägerin war.