Der ergänzende Bescheid zur Aufteilung nach § 278 Abs. 2 AO vom 05.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2014 wird dahingehend geändert, dass die Einschränkung der Vollstreckungsbeschränkung auf 8.750 € vermindert wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 85% und die Klägerin zu 15%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).
Die Klägerin ist verheiratet und wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2010 erzielte die Klägerin keine eigenen Einkünfte. Der Ehemann der Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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