FG Münster - Urteil vom 29.06.2017
10 K 3236/15 E

FG Münster - Urteil vom 29.06.2017 (10 K 3236/15 E) - DRsp Nr. 2018/11747

FG Münster, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 10 K 3236/15 E

DRsp Nr. 2018/11747

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Zu entscheiden ist im zweiten Rechtsgang, ob trotz einer gesonderten Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit die bei dieser Tätigkeit angefallenen Aufwendungen des Klägers für Fahrten mit seinem überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeug zu seinem Hauptauftraggeber in höherem Umfang als festgestellt bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind.

Der in A wohnhafte Kläger ist seit 199... Steuerberater. Im Streitjahr 2009 war sein Hauptauftraggeber, von dem der Kläger als freier Mitarbeiter rund 61 % seiner Nettoeinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielte, die in B ansässige Steuerberaterpraxis C (im Folgenden: Steuerberaterpraxis), für die der Kläger seit etwa 2006 tätig ist. Seine Leistungen für die Steuerberaterpraxis hat der Kläger an deren Sitz in B zu erbringen, den er im Streitjahr an insgesamt 181 Tagen aufsuchte.