FG Münster - Urteil vom 30.08.2017
7 K 2828/16 G

FG Münster - Urteil vom 30.08.2017 (7 K 2828/16 G) - DRsp Nr. 2018/12766

FG Münster, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 7 K 2828/16 G

DRsp Nr. 2018/12766

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Folgenbeseitigungs- bzw. -entschädigungsanspruch für einen vom Finanzamt geänderten, aber nicht an die Gemeinde übermittelten Gewerbesteuermessbescheid.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, in deren Gebiet die Firma C. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) ansässig ist. Der Beklagte ist als Finanzamt für die im Gebiet der Klägerin ansässigen Steuerpflichtigen zuständig.

Der Beklagte erließ gegenüber der KG für 2001 einen Gewerbesteuermessbescheid, der mehrfach aufgrund von Änderungsanträgen geändert wurde. Der Gewerbesteuermessbetrag belief sich im letzten Änderungsbescheid aus November 2003 auf 600.361,48 €. Sowohl den ursprünglichen Bescheid als auch die Änderungsbescheide übersandte der Beklagte auch an die Klägerin, die entsprechende Gewerbesteuerbescheide gegenüber der KG erließ.