FG Münster - Urteil vom 31.08.1998
4 K 8085/97 E
Fundstellen:
EFG 1998, 1579

FG Münster - Urteil vom 31.08.1998 (4 K 8085/97 E) - DRsp Nr. 1999/4172

FG Münster, Urteil vom 31.08.1998 - Aktenzeichen 4 K 8085/97 E

DRsp Nr. 1999/4172

Tatbestand:

Streitig ist bei den Einkommensteuer(ESt)-Veranlagungen der Kläger (Kl.) für 1993 und 1994, ob Gewinnausschüttungen den ... (im folgenden: W-GmbH) an den Kl. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.

Der Kl. ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der W-GmbH. Die Anteile wurden von ihm ursprünglich im Privatvermögen gehalten. Seine Ehefrau, die Klägerin hatte ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück mit Pachtvertrag vom 17.02.1987 der W-GmbH verpachtet, die es für betriebliche Zwecke nutzte. In einem Zwangsversteigerungsverfahren erwarb der Kl. am 24.08.1993 das Eigentum an diesem Grundstück, das er von diesem Zeitpunkt an in Fortführung des Pachtvertrages seiner Ehefrau an die W-GmbH verpachtete.

Die W-GmbH beschloß mit Beschluß vom 19.12.1993 eine Gewinnausschüttung für 1992 in Höhe von 289.062 DM, die am 21.12.1993 an den Kl. ausgezahlt wurde, und mit Beschluß vom 19.12.1994 eine Gewinnausschüttung für 1993 in Höhe von 203.542 DM, die dem Kl. am 21.12.1994 ausgezahlt wurde.