Streitig ist, ob von der Klägerin geleistete Direktversicherungsbeitragszahlungen für die Versorgung ihrer Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.
Unternehmensgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 9. April 1983 gegründeten Klägerin ist gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrags der An- und Verkauf von Steinmaterial aller Art, insbesondere von Kalkstein. Das Stammkapital der Klägerin betrug im Streitjahr 50.000 DM. Es wurde je zur Hälfte von den Gesellschafterinnen M... Sch... und G... Sch... gehalten. Zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern unter Befreiung der Beschränkungen von § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurden die Ehemänner der Geselischafterinnen bestellt, F... Sch... und H... Sch...
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