I. Streitig ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den von der jetzigen Insolvenzschuldnerin (A) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheides entfallen ist, nachdem im Laufe des anhängigen AdV-Verfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A eröffnet wurde.
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