Der Streitwert wird auf 8.348 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes.
Die Kläger hatten im Rahmen der Klage unter anderem die Erhöhung von Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers aufgrund von Lohnzahlungen an die Klägerin im Rahmen eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses sowie die Erhöhung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich angefallener Darlehenszinsen geltend gemacht.
Im Einzelnen hatten die Kläger in der mündlichen Verhandlung einen gegenüber ihrem schriftsätzlich angekündigten höheren Klageantrag gestellt und folgendes beantragt:
2007 | 2010 | 2011 | |
festgesetzte Einkommensteuer bisher | 20.968 € | 16.731 € | 26.777 € |
zu versteuerndes Einkommen (zvE) bisher | 81.839,00 € | 73.412,00 € | 96.630,00 € |
Einkünfte § 15 EStG | -783,00 € |
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