Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer erhob am 19.01.1999 Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht.
Da der Prozeßbevollmächtigte trotz Fristsetzung nach § 65 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) das Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlußfrist bezeichnete, wies der Berichterstatter die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20.08.1999 als unzulässig ab. Die Zustellung des Gerichtsbescheides erfolgte am 03.09.1999. Zwischenzeitlich hatte der Bevollmächtigte die Klage allerdings mit Schriftsatz vom 30.08.1999, eingegangen bei Gericht am 01.09.1999, zurückgenommen.
Der Berichterstatter stellte sodann das Verfahren durch Beschluß vom 03.09.1999 gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ein.
Der Kostenbeamte setzte mit Kostenrechnung vom 20.10.1999 eine allgemeine Verfahrensgebühr (3110 KV) und eine Gebühr für den Erlaß des Gerichtsbescheides (3113 KV) fest.
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