Dem Erinnerungsführer und Beklagten (dem Finanzamt - FA -) sind in dem Hauptsacheverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung für 1992 die Verfahrenskosten auferlegt worden, nachdem er die zwischen den Beteiligten zunächst streitige, von der Klägerin und Erinnerungsgegnerin (Eg.) begehrte Gewinnminderung für 1992 um ... DM anerkannt hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
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