FG Niedersachsen - Urteil vom 02.04.2014
Q7s6q9 K 308/12
Normen:
EStG § 7g;
Fundstellen:
BB 2014, 1454
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 74

FG Niedersachsen - Urteil vom 02.04.2014 (Q7s6q9 K 308/12) - DRsp Nr. 2014/11701

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen Q7s6q9 K 308/12

DRsp Nr. 2014/11701

Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags. Das Wahlrecht nach § 7g EStG kann grds. bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden. Zur Frage, ob zwischen Bildung der Rücklage und der Investition ein Finanzierungszusammenhang bestehen muss. Wird zunächst ein Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes WG beantragt und wird dieser Antrag im Klageverfahren wegen nicht fristgerechter Anschaffung dieses WG nicht mehr aufrechterhalten, kann stattdessen ein Investitionsabzugsbetrag für ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes anderes WG nur gebildet werden, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als 3 Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient. Die Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags auf ein nicht funktionsgleiches WG ist nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 7g;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger betreibt in A. einen Gewerbebetrieb „Lohnunternehmen” und in dem ca. 26 km entfernten B. einen landwirtschaftlichen Betrieb.