FG Niedersachsen - Urteil vom 08.09.1998
VI 573/94
Fundstellen:
EFG 1998, 1663
GmbHR 1999, 85

FG Niedersachsen - Urteil vom 08.09.1998 (VI 573/94) - DRsp Nr. 1999/5924

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen VI 573/94

DRsp Nr. 1999/5924

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen, die eine Kapitalgesellschaft aufgrund besonderer Beratungsverträge an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer geleistet hat, Betriebsausgaben oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind.

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die im Juni 1986 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet wurde. Im Jahre 1991 wurde sie auf eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der Gegenstand des Unternehmens ist in § 2 der Satzung wie folgt geregelt:

"Gegenstand des Unternehmens ist die umfassende Hilfe in Steuersachen, die Übernahme von treuhänderischen Aufgaben jeglicher Art sowie wirtschaftsberatende und gutachterliche Tätigkeiten."

Zunächst war der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. ... alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Durch Beschluß der Gesellschafter-Versammlung vom 26. Februar 1987 wurde der Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. ... H. zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Durch einen weiteren Beschluß der Gesellschafter-Versammlung vom 15. Juni 1987 wurde das Stammkapital der Klägerin von 50.000 DM auf 250.000 DM erhöht. Ein Teilbetrag von 50.000 DM der neuen Stammeinlagen wurde von Dr. H übernommen. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 17. September 1987.