FG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.1998
VI 117/93

FG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.1998 (VI 117/93) - DRsp Nr. 1999/5929

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.1998 - Aktenzeichen VI 117/93

DRsp Nr. 1999/5929

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die wirtschaftlichen Folgen aus der Veräußerung einer Verbindlichkeit der Klägerin zuzurechnen sind.

Die durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 17. Januar 1980 in der Rechtsform einer GmbH gegründete Klägerin hat als Unternehmensgegenstand den Vertrieb und die industrielle Fertigung von elektronischen Produkten. Das Stammkapital von 20.000 DM übernahm H. R. in Höhe von 10.200 DM und H-G. R. in Höhe von 9.800 DM. Zum Geschäftsführer der Klägerin wurde der Gesellschafter R. bestellt. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 16. Oktober 1984 wurde der Name und der Firmensitz geändert. Der Geschäftsführer wurde abberufen. Zur neuen Geschäftsführerin wurde die Kauffrau W. L., eine Angestellte der Klägerin, bestellt. Am 27. November 1984 beschlossen die Gesellschafter die Auflösung der Klägerin.