FG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.1998
VI 430/93
Fundstellen:
EFG 1998, 1030

FG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.1998 (VI 430/93) - DRsp Nr. 1999/5930

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.1998 - Aktenzeichen VI 430/93

DRsp Nr. 1999/5930

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen an die Geschäftsführer Gehaltsnachzahlungen aus dem Jahr 1986 oder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Die am 31. Oktober 1983 durch notariellen Gesellschaftsvertrag gegründete Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Planung, Ausführung und Reparatur von Elektroanlagen aller Art im Bereich der Industrieelektrik in der Rechtsform einer GmbH. Das voll eingezahlte Stammkapital beträgt 50.000 DM, das bei Gründung von Frau T in Höhe von 18.000 DM, Herrn O und Herrn L jeweils in Höhe von 16.000 DM übernommen wurde. Zur alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführerin wurde die Gesellschafterin T bestellt.

Die Klägerin schloß am 5. November 1983 bzw. am 22. Dezember 1983 mit den Gesellschaftern O und L Anstellungsverträge, in denen jeweils ein monatliches Bruttogehalt von 6.000 DM vereinbart wurde. Für Änderungen und Ergänzungen der Verträge wurde Schriftform vereinbart.

In der Folgezeit übernahmen die Gesellschafter O und L weitere Anteile am Stammkapital, so daß sich ihre Beteiligung auf jeweils 48 v.H. = 24.000 DM erhöhte. Zudem wurde ein weiterer Gesellschafter aufgenommen. Die Gesellschafter O und L wurden zugleich zu Geschäftsführern bestellt.