FG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.2017
1 K 115/17
Normen:
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG 2009; § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 2009; § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009; § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2009;

FG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.2017 (1 K 115/17) - DRsp Nr. 2019/3192

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 1 K 115/17

DRsp Nr. 2019/3192

1. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 32/15, BFH/NV 2016, 1554, m. w., N.; ebenso Abschn. A 20.2.4 Abs. 2 DA-KG 2017, BStBl I 2017, 1005).2. Zwei Ausbildungsabschnitte werden auch dann im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt, wenn das Kind die weitere Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Dem steht eine Berufstätigkeit nicht entgegen, es sei denn, der zweite Ausbildungsabschnitt setzt eine Berufstätigkeit voraus oder das Kind nimmt vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient.