FG Niedersachsen - Urteil vom 14.04.2015
13 K 254/12

FG Niedersachsen - Urteil vom 14.04.2015 (13 K 254/12) - DRsp Nr. 2023/12997

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 13 K 254/12

DRsp Nr. 2023/12997

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des im Jahr 2002 anzusetzenden Gewinns aus der Veräußerung eines im Dezember 2000 teilweise unentgeltlich erworbenen Aktienpaketes.

Die Mutter des Klägers war bis Dezember 2000 Eigentümerin eines Aktienpaketes an der C AG im Nennwert von insgesamt 200.000 DM. Dies entsprach einer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft von 1,04 %. Die Aktien wurden nicht an der Börse gehandelt. Es handelte sich um vinkulierte Namensaktien. Mit Verträgen vom 5. Dezember 2000 übertrug die Mutter des Klägers das Aktienpaket jeweils zur Hälfte an den Kläger und an dessen Schwester. Als Gegenleistung erhielt sie von ihren Kindern insgesamt 1.300.000 DM (jeweils 650.000 DM), die der Kläger über die Sparkasse D finanzierte. Dies entspricht einem Kurswert von 650 %. Im Dezember 2002 veräußerte der Kläger seinen Anteil an der C AG im Rahmen eines Verkaufs der C AG an die B-Gruppe. Hierbei erzielte er einen Veräußerungserlös von 2.750.000 €.