FG Niedersachsen - Urteil vom 15.02.1994
VI 565/88
Fundstellen:
EFG 1995, 162
GmbHR 1995, 137

FG Niedersachsen - Urteil vom 15.02.1994 (VI 565/88) - DRsp Nr. 1998/4214

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.02.1994 - Aktenzeichen VI 565/88

DRsp Nr. 1998/4214

Der Hinweis auf eine erfolgte Geschäftseinstellung und einen Jahresfehlbetrag im Streitjahr bei sonst positiven Jahresergebnissen und eine mangels entsprechender Erläuterungen ungeklärte wirtschaftliche Lage bei der Beteiligungs-GmbH rechtfertigen nicht, die Teilwertvermutung (historische Anschaffungskosten) zu entkräften. Auf eine nicht bestehende, weil steuerlich nicht anzuerkennende Darlehensforderung darf keine Teilwertabschreibung erfolgen. Wird ein Darlehen i. H. von 1 Mio. DM trotz bisheriger Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen erneut ohne Sicherheiten gewährt und wird trotz negativer Ertragslage beim Darlehensnehmer (ständige Verluste in Millionenhöhe) sich um eine ausreichende Besicherung des Rückzahlungsanspruchs nicht gekümmert bzw. auf eine entsprechende Besicherung nicht gedrängt, so kann eine solche Darlehensgewährung steuerlich nicht anerkannt werden.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die aufgrund eines streitigen Verlustes des Jahres 1986 festzusetzende Körperschaftsteuer (KSt) 1984 (Streitjahr) streitig.